Es sei verständlich, dass der Rekurrent zuerst die offenen Betreibungen bezahlt habe, anstatt die Verlustscheine zu begleichen. Aufgrund der sehr engen Familienbande sei zudem davon auszugehen, dass der Rekurrent nunmehr durch seine Kinder unterstützt werde. − Der Rekurrent könne wegen eines gesundheitlichen Leidens keine Vollzeitstelle annehmen. Zudem könne er die Arbeitszeit nur als Selbständigerwerbender seinem Gesundheitszustand anpassen. Weiter habe der Rekurrent ein neues Taxi gekauft, das er bei einem Wechsel in die Unselbständigkeit nur mit Verlust verkaufen könne. − Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid sei über 60 Jahre alt.