Eine Fahrzeugneuanschaffung sei für einen Taxibetrieb unbestritten eine wichtige Geschäftsentscheidung, doch fielen diese Kosten nicht monatlich neu an. − Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie festhalte, die offenen Betreibungen seien im Jahr 2015 bezahlt worden, und zugleich ausführe, es hätte keine Schuldverminderung stattgefunden. Unverständlich sei auch, dass die Vorinstanz unter Schuldverminderung nur die vorhandenen Verlustscheine zusammenrechne, während sie die bezahlten Betreibungen nicht berücksichtige. Es sei verständlich, dass der Rekurrent zuerst die offenen Betreibungen bezahlt habe, anstatt die Verlustscheine zu begleichen.