entsprechend habe die Stadt St.Gallen das öffentliche Interesse mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten auszulegen. Konkret werte die städtische Taxigesetzgebung das Interesse an einer guten Geschäftsführung als Mittel zum Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hoch, was laut BGE 79 I 339 E. 4b zulässig sei.