Der Erwerbstätigkeit als Taxifahrer könne der Rekurrent weiterhin nachgehen, da ihm die Fahrbewilligung nicht entzogen werde. Der Entzug der Betriebsbewilligung A beschränke sich auf die selbständige Tätigkeit. Der Rekurrent könne als angestellter Taxifahrer in der Stadt St.Gallen arbeiten, zumal Taxiunternehmen Schwierigkeiten hätten, gutes Fahrpersonal einzustellen. Seit dem Jahr 2013 bis heute habe die Stadtpolizei 89 Fahrbewilligungen erteilt, davon 24 an Personen über 56 Jahre.