Zudem gehöre die Fahrzeugneuanschaffung zu den wiederholenden Aufwänden eines Taxibetriebes, weshalb dafür Rückstellungen zu bilden seien. Die Aussage des Rekurrenten zeige daher, dass er nicht in der Lage sei, ein Taxiunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. − Die Rekurrent habe die im Jahr 2015 eingeleiteten Betreibungen bezahlt. In den Betreibungsregisterauszügen vom 18. September 2015 nicht aufgeführt seien jedoch die aufgelaufenen Zinsen, die Betreibungskosten und die Inkassogebühren. Die offenen Verlustscheine beliefen sich auf Fr. 38‘596.90.