M. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es wurde was folgt ausgeführt: − Der Rekurrent habe im Februar 2015 dem Betreibungsamt Fr. 20‘000.-- gezahlt und am 20. August 2015 erklärt, er werde monatlich Fr. 500.-- an das Betreibungsamt leisten. Eine solche Behauptung sei seit der Einleitung des Entzugsverfahrens mehrmals aufgestellt worden, ohne aber die entsprechenden Nachweise zu liefern.