Zwischen dem angestrebten Zweck und dem Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen sei ein vernünftiges Verhältnis zu wahren; vorab müsse das öffentliche Interesse an einem rechtmässigen Zustand das private Interesse des Rekurrenten überwiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz führe selbst aus, der Rekurrent könne seine selbständige Tätigkeit ausserhalb der Stadt St.Gallen auch dann weiterführen, wenn gegen ihn Betreibungen vorlägen bzw. offene Verlustscheine bestünden. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich; fehle eine nachvollziehbare Begründung, bestehe auch kein öffentliches Interesse, welches das