Auch die Behauptung, der Rekurrent könne ausserhalb der Stadt St.Gallen als selbständiger Taxifahrer tätig sein, treffe nicht zu. Die Kundschaft, welche der Rekurrent seit mehr als 14 Jahren betreue, lebe vorwiegend in der Stadt St.Gallen. Werde es dem Rekurrenten untersagt, seine Tätigkeit in der Stadt St.Gallen auszuüben, komme dies einem Ausschluss vom Taxigewerbe gleich, weil er innert vernünftiger Zeit keinen neuen Kundenstamm aufbauen könne. − Zwischen dem angestrebten Zweck und dem Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen sei ein vernünftiges Verhältnis zu wahren;