dies gelte umso mehr, als die Kinder des Rekurrenten zugesagt hätten, ihren Vater mit Fr. 500.-- monatlich zu unterstützen. Die Vorinstanz hätte somit die Möglichkeit gehabt, den Rekurrenten zu verwarnen und ihm den Entzug der Bewilligung anzudrohen, falls er die Abzahlungsvereinbarung nicht einhalten sollte. − Der Rekurrent sei auf die Betriebsbewilligung A angewiesen. Er sei 58 Jahre alt und werde kaum eine Arbeitsstelle finden, zumal er über keine eigentliche Berufsausbildung verfüge. Auch die Behauptung, der Rekurrent könne ausserhalb der Stadt St.Gallen als selbständiger Taxifahrer tätig sein, treffe nicht zu.