− Grundrechte dürften nur eingeschränkt werden, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Zudem müssten die Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse geboten sein und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Es liege ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten vor, da demselben verunmöglicht werde, seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachzugehen. − Der Entzug der Betriebsbewilligung A widerspreche vorab dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine Massnahme sei dann geeignet und erforderlich, wenn der rechtmässige Zustand nicht mit einer milderen Massnahme wieder hergestellt werden könne.