Gegen den Rekurrenten seien diverse Betreibungen erhoben worden und es bestünden gegen ihn auch Verlustscheine. Er habe dem Betreibungsamt im Februar 2015 jedoch Fr. 20‘000.-- überwiesen und alle im Jahr 2015 eingeleiteten Betreibungen vollständig bezahlt; zudem seien seit der letzten Betreibung vom 26. Februar 2014 keine weiteren Betreibungen ergangen. Entsprechend sei darauf zu verzichten, dem Rekurrenten durch den Entzug der Betriebsbewilligung A die Existenzgrundlage zu entziehen. − Grundrechte dürften nur eingeschränkt werden, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe.