L. Am 10. September 2015 erhob der Rechtsvertreter von A.___ gegen die Verfügung der Stadtpolizei Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Es wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: − Der Rekurrent sei nur in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil er krank geworden sei und ein neues Fahrzeug habe kaufen müssen. Gegen den Rekurrenten seien diverse Betreibungen erhoben worden und es bestünden gegen ihn auch Verlustscheine.