Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass A.___ finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner Familie habe. Auch von einem Entzug der Grundlage der Erwerbstätigkeit könne nicht gesprochen werden. Der Entzug der Betriebsbewilligung A führe nicht zum vollständigen Ausschluss aus dem Taxigewerbe. A.___ sei auch Inhaber einer Fahrbewilligung, die es ihm erlaube, als unselbständiger Fahrer in der