Zudem seien während des Entzugsverfahrens weitere Verlustscheine ergangen. Die Sistierung des Verfahrens habe sich somit als nicht geeignet erwiesen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Auch die Bestätigung des Dauerauftrages über Fr. 500.-- an das Betreibungsamt stelle nicht sicher, dass A.___ die offenen Verlustscheine nachhaltig tilge. Eine kostenpflichtige Verwarnung als mildere Massnahme sei nicht geeignet, da sie den finanziellen Spielraum nur weiter einschränke. Der Bewilligungsentzug sei daher erforderlich, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.