Es liege in der Natur der Bewilligung, dass sie bestimmte Tätigkeiten von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache. Seien diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, sei der Bewilligungsentzug geeignet, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. − Erforderlich sei eine Massnahme, wenn es keine mildere, gleich geeignete Massnahme gebe. A.___ sei mehrmals ermöglicht worden, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Er habe wiederholt versprochen, die offenen Beträge zu begleichen, die Zahlungen an das Betreibungsamt aber immer wieder ausgesetzt. Zudem seien während des Entzugsverfahrens weitere Verlustscheine ergangen.