Gemäss Art. 8 TR werde die Bewilligung entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben seien. Für den Bewilligungsentzug bestehe folglich eine gesetzliche Grundlage; zudem gebiete das öffentliche Interesse die Umsetzung des geltenden Rechtes. Ferner sei eine Massnahme als verhältnismässig zu qualifizieren, wenn sie geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sei: − Geeignet sei eine Massnahme, wenn sie zumindest dazu beitragen könne, das angestrebte öffentliche Interesse zu verwirklichen. Es liege in der Natur der Bewilligung, dass sie bestimmte Tätigkeiten von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache.