Die Einschränkung von Grundrechten setze nach Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und die Achtung des Gebotes der Verhältnismässigkeit voraus. − Trotz der Zahlung von Fr. 20‘000.-- an das Betreibungsamt hätten in der Zeit vom 13. März 2014 bis 31. März 2015 die offenen Beträge zugenommen. Laut VR TR erfülle eine Person die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung A nicht mehr, wenn bei ihr in den letzten fünf Jahren eine fruchtlose Pfändung vollzogen worden sei. Es genüge nicht, dass keine weiteren Betreibungen mehr eingeleitet würden; vielmehr seien die die offenen Verlustscheine zu beseitigen. Gemäss Art.