Zur Begründung führte die Stadtpolizei was folgt aus: − Nach Art. 27 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) sei die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasse vorab die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Selbständige Taxiunternehmer könnten sich laut Bundesgericht auch dann auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, wenn mit der Ausübung ihres Berufes ein gesteigerter Gemeingebrauch verbunden sei; eine Taxibetriebsbewilligung sei als Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch zu qualifizieren. Die Einschränkung von Grundrechten setze nach Art.