Sein Mandant sei deshalb bereit, die entsprechenden Zahlungen an das Betreibungsamt zu leisten. Laut Dauerauftragsbestätigung der UBS AG sei eine erste Zahlung am 19. August 2015 erfolgt, weshalb auf den Widerruf der Betriebsbewilligung A zu verzichten sei. Seite 5/17 K. Am 26. August 2015 verfügte die Stadtpolizei Folgendes: 1. […] A.___ […] wird die Taxibetriebsbewilligung A entzogen. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-- […].