J. Am 20. August 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, sein Mandant sei willens, die bestehenden Schulden zu bezahlen. Immerhin habe er dem Betreibungsamt Fr. 20‘000.-- bezahlt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun auch noch eine monatliche Schuldenabzahlung von Fr. 500.-- verlangt werde, zumal es einzig darum gehe, dass keine neuen Betreibungen eingeleitet würden. Offensichtlich könne sein Mandant seine Erwerbstätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn er seine bestehenden Schulden mit monatlichen Zahlungen von Fr. 500.-- reduziere. Sein Mandant sei deshalb bereit, die entsprechenden Zahlungen an das Betreibungsamt zu leisten.