I. Am 4. August 2015 teilte die Stadtpolizei dem Rechtsvertreter mit, aufgrund der neuerlichen Weigerung von A.___, seine Schulden zu begleichen und somit den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, scheine es als erwiesen, dass derselbe nicht fähig oder nicht willens sei, die offenen Schulden zu begleichen. Entsprechend werde der Entzug der Betriebsbewilligung A in Erwägung gezogen.