E. Am 9. März 2015 teilte A.___ der Stadtpolizei mit, dass er dem Betreibungsamt am 19. Februar 2015 eine Depotzahlung von Fr. 20‘000.-- geleistet habe, was die entsprechende Quittung des Betreibungsamtes belege; die restlichen Schulden werde er nach 6 Monaten langsam abzahlen. Den Nachweis über die monatlichen Ratenzahlungen über Fr. 500.-- an das Betreibungsamt erbrachte A.___ nicht. F. Am 30. März 2015 informierte RA B.___ die Stadtpolizei, dass er A.___ anwaltlich vertrete. Sein Mandant werde sich weiterhin bemühen, auch die restlichen Schulden zu tilgen, weshalb auf den Entzug der Betriebsbewilligung zu verzichten sei.