d. Am 5. Januar 2015 sistierte die Stadtpolizei das Entzugsverfahren letztmals bis 28. Februar 2015 unter der Bedingung, dass A.___ dem Betreibungsamt bis Ende Februar 2015 Fr. 20‘000.-- zu überweisen und die monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- beizubehalten habe, wobei die Zahlungen bis 2. März 2015 nachzuweisen seien.