b. Am 9. April 2014 reichte A.___ der Stadtpolizei zudem eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er Folgendes aus: − Laut Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2014 beliefen sich die offenen Forderungen auf Fr. 70‘460.65. Es würden verschiedene bezahlte, aber noch nicht gelöschte Forderungen aufgeführt; ferner werde eine Forderung der C.___AG aufgeführt, die an die D.___AG abgetreten und von dieser ebenfalls betrieben worden sei. − Die Forderungen beliefen sich auf Fr. 35‘983.60. Darin enthalten sei ein Zahlungsbefehl der E.___ über Fr. 10‘011.40 für das Jahr