Taxis dürfen nach Art. 10 Abs. 1 TR nur durch Fahrer gemäss Art. 13 TR geführt werden. Wer auf Stadtgebiet als Fahrer eines Taxis tätig sein will, benötigt eine Fahrbewilligung (Art. 13 Abs. 1 TR). Eine Fahrbewilligung wird nach Art. 13bis TR erteilt, wenn der Bewerber den eidgenössischen Führerausweis für den berufsmässigen Personentransport besitzt, Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, ausreichende Deutschkenntnisse nachweist, in einer Fachprüfung gute Ortskenntnisse nachweist und die Kenntnis der Vorschriften über das Taxiwesen nachweist. Die Fahrbewilligung wird entzogen, wenn begründete Zweifel an der einwandfreien Berufsausübung bestehen (Art. 13ter Abs. 1 TR).