1c Bst. a VR TR nicht erteilt, wenn die gesuchstellende Person in den letzten fünf Jahren in Konkurs geraten ist oder bei ihr eine fruchtlose Pfändung vollzogen worden ist, wobei vor Ablauf von fünf Jahren eine Betriebsbewilligung nur erhält, wer Gläubiger befriedigt oder nachweist, dass ihre Forderungen verjährt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 TR wird die Betriebsbewilligung entzogen, wenn die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.