Nach Art. 5 Abs. 1 TR wird eine Betriebsbewilligung erteilt, wenn der Bewerber das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassung in der Schweiz besitzt (Bst. a), handlungsfähig ist (Bst. b) sowie Gewähr bietet für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit, insbesondere für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung (Bst. c). Eine Betriebsbewilligung wird daher nach Art. 1c Bst.