A. Nach Art. 1 des Taxireglementes der Stadt St.Gallen (sRS 713.1; abgekürzt TR) gelten als Taxi leichte Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport. Die Taxis werden den Kategorien A und B zugeteilt (Art. 2 Abs. 1 TR). Wer auf Stadtgebiet einen Taxibetrieb führen will, benötigt gemäss Art. 3 Abs. 1 TR eine (persönliche und nicht übertragbare) Betriebsbewilligung; die Stadtpolizei erteilt Betriebsbewilligungen A und B (Art. 3 Abs. 3 TR i.V.m. Art. 1 des Reglementes zum Vollzug des TR [sRS 713.11; abgekürzt VR TR]). Die Betriebsbewilligung A berechtigt zur Benützung der öffentlichen Standplätze (Art. 4 Abs. 1 TR);