{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nDie vorstehenden Ausführungen betreffend das Gastgewerbe müssen auch für\ndas Taxigewerbe bzw. für die Nichterteilung oder den Entzug einer Betriebsbewilligung A gestützt auf Art. 1c Bst. a VR TR gelten. Konkurse, fruchtlose Pfändungen, Verlustscheine oder hängige Betreibungen spielen im Taxigewerbe für\neine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung keine Rolle. Vielmehr stehen den Gläubigern\nzur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr des Taxigewerbes die Zwangsmittel des SchKG zur Verfügung, wobei die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 3 StrG bei der Erteilung bzw. Erneuerung einer Betriebsbewilligung A einen Kostenvorschuss verlangen kann und damit die Bezahlung\nder Bewilligungs- und Standplatzgebühren sicherstellen kann.\n\nc. Darüber hinaus wird die Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der\nübernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung im\nTaxigewerbe durch weitere Bestimmungen gewährleistet, beispielsweise durch:\n− Art. 10 und Art. 13 ff. TR sowie Art. 6 ff. VR TR: Es werden die Fahrbewilligungen\ngeregelt (insbesondere Vorliegen eines eidgenössischen Führerausweises für den\nberufsmässigen Personentransport, Beachtung des bisherigen Verhaltens im Strassenverkehr, Vorlage eines Strafregisterauszuges, Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, Nachweis guter Ortskenntnisse in einer Fachprüfung und Nachweis der\nKenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen).\n− Art. 11 VR TR: Es wird die Zulassung und Kontrolle der Taxifahrzeuge geregelt, unter\nEinbezug des kantonalen Strassenverkehrsamtes, wobei die Kontrolle und die Anordnung der Vorführung von Taxifahrzeugen jederzeit möglich ist.\n− Art. 16 TR: Es besteht eine Strafbestimmung.\n\nd. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, dem Rekurrenten wegen fruchtloser Pfändungen bzw.\nVerlustscheinen die Betriebsbewilligung A gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Art. 8\nAbs. 1 TR i.V.m. Art. 1c Bst. a VR TR zu entziehen, weshalb ein Verstoss gegen\ndie Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten vorliegt. Der Rekurs des Rekurrenten ist\ndeshalb vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2015 aufzuheben.\n\nSeite 15/17\nAufgrund dieses Verfahrensausgangs kann offen bleiben, inwieweit die vorliegend zu beurteilende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten\nverhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechtes der Wirtschaftsfreiheit beachtet.\n\n5.\n5.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, hat die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für diesen Entscheid auf\nFr. 1'500.-- festzusetzen und der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung\nder amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n5.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\nDie Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt\nZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter\nVRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Der Rekurrent stellt das Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich\naus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen.\n\n"}