{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\n Seite 13/17\na. Taxis werden insbesondere dann beansprucht, wenn der Fahrgast\nnicht ortskundig ist, über keine eigene Fahrerlaubnis verfügt, nicht oder nicht\nmehr fahrfähig ist, in Eile ist oder nicht auf öffentliche Transportmittel zurückgreifen kann, wobei der Kunde vorab erwartet, dass er sicher und auf direktem Weg\nan sein Ziel gefahren wird und für die in Anspruch genommene Dienstleistung\nkeinen überzogenen Preis zu zahlen hat. Das Taxigewerbe befindet sich somit\nin Bezug auf die Bezahlung in der Tat in einer besonderen Stellung mit einer\ndamit verbundenen Gefahr von Überforderungen bzw. Übervorteilungen. Entsprechend erachtet das Bundesgericht eine behördliche Kontrolle der Taxberechnung als notwendig und damit im öffentlichen Interesse liegend (vgl. dazu\nBGE 99 Ia 393 E. 3.b. und BGE 79 I 340). Die Gewähr für eine einwandfreie\nErfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung in Bezug auf die Bezahlung wird insbesondere durch folgende\nBestimmungen gewährleistet:\n− Art. 14 TR und Art. 7 VR TR: Es ist über sämtliche entgeltlichen Fahrten eine Fahrtenkontrolle zu führen, die folgende Aufzeichnungen zu enthalten hat: Bewilligungsnummer oder Kennzeichen des Taxis, Name des Fahrers, Datum, Zeitpunkt von Abfahrt und Ankunft am Fahrziel, Lade- und Bestimmungsort, Fahrpreis sowie Arbeitsbeginn und Arbeitsende.\n− Art. 15 TR: Der Fahrer eines A-Taxis untersteht der Beförderungspflicht.\n− Art. 8 f. VR TR: Dem Taxifahrer obliegen bei der Ausführung der Fahrt insbesondere\nfolgende Pflichten: bei Fahrten nach Taxitarif ist die Taxuhr erst nach dem Einsteigen\ndes Fahrgastes einzuschalten; es ist der kürzeste Weg zum Ziel einzuschlagen, wenn\nder Fahrgast nicht einen anderen Fahrweg wünscht; die Angabe auf der Taxuhr darf\nerst gelöscht werden, wenn der bezahlende Fahrgast die Taxe entrichtet hat. Zusätzlich hat der Taxifahrer sogenannte Anstandspflichten zu beachten.\n− Art. 19 TR und Art. 13 VR TR: Weiter sind geregelt: die Bekanntgabe der Taxitarife,\ndie während der Fahrt jederzeitige Erkennbarkeit des geschuldeten Fahrpreises auf\nder Taxuhr sowie in detaillierter Weise die Taxuhren.\n− Art. 12 VR TR: Jedes Taxifahrzeug unterliegt einer detailliert geregelten Kennzeichnung und ist damit eindeutig identifizierbar.\n\nb. Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass der erwähnten Gefahr von Überforderungen bzw. Übervorteilungen in Bezug auf die Bezahlung im\nTaxigewerbe ausreichend begegnet und die diesbezügliche Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung ausreichend gewährleistet wird. Ein darüber hinaus\ngehendes öffentliches Interesse, wonach der Rekurrent wegen fruchtloser Pfändungen bzw. vorhandener Verlustscheine vom Taxigewerbe auszuschliessen\nist, ist jedoch nicht ersichtlich, was auch der nachfolgende, gastwirtschaftsrechtliche Exkurs belegt:\nMit dem Inkrafttreten des geltenden Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt\nGWG) auf den 1. April 1996 wurde die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 Bst. e des\nGastwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG), wonach der Gesuchsteller um ein Gastwirtschaftspatent mit keinen in den vergangenen\nfünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, ersatzlos gestrichen. Die ersatzlose Streichung von Art. 28 Bst. e aGWG erfolgte, weil\n\nSeite 14/17\neine solche Vorschrift in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr\ndiente, was nicht zum Aufgabenbereich des Staates zählt, weil den Gläubigern zur\nDurchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr die Zwangsmittel des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1; abgekürzt SchKG) stehen. Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch\nfür Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen Grund mehr\nzur Ablehnung eines Patentgesuchs (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl\n1994, 2463, und ABl 1981, 624).\n\n"}