{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\n2. Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des\ngesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des\nöffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94\nBV). Obwohl sich eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit aus der Tatsache\nergibt, dass die Zahl der öffentlichen Standplätze nicht beliebig erhöht werden\nkann und damit beschränkt ist, müssen die für die Benützung des öffentlichen\nGrundes zuständigen Kantone und politischen Gemeinden bei der Konkretisierung des vorerwähnten Anspruchs ähnliche Kriterien berücksichtigen, wie sie für\neinen klassischen Grundrechtseingriff gelten. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen somit nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des\nGrundrechtes beachten (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 632 ff.,\nvorab S. 652 f.; BGE 2P.315/2005 und BGE 108 Ia 135).\n\n3. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vorliegend in Frage\nstehende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten, d.h. der Entzug der Betriebsbewilligung A wegen fruchtloser Pfändungen bzw. Verlustscheinen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.\n\nSeite 12/17\na. Der gesteigerte Gemeingebrauch – vorliegend die Benützung des\nöffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze – bedarf gemäss\nArt. 21 Abs. 1 StrG der Bewilligung, wobei die politische Gemeinde nach Art. 21\nAbs. 2 StrG das dauernde Abstellen von Fahrzeugen durch Reglement der Be-\nwilligungs- und der Gebührenpflicht unterstellen kann. Die Bewilligung wird gemäss Art. 22 Abs. 1 StrG erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder\nprivaten Interessen entgegenstehen; sie kann befristet sowie mit Bedingungen\nund Auflagen versehen (Art. 22 Abs. 2 StrG) und es können Sicherheiten und\nVorschüsse verlangt werden (Art. 22 Abs. 3 StrG). Nach Art. 23 StrG kann die\nBewilligung entschädigungslos entzogen werden, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden (Bst. a) oder wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern (Bst. b).\n\nb. Die Stadt St.Gallen regelt die Ausübung des Taxigewerbes u.a. in\nAusführung der Gesetzgebung über den gesteigerten Gemeingebrauch in der\nstädtischen Taxigesetzgebung, wobei es sich beim TR um ein Gesetz im formellen Sinn handelt.\n\nNach Art. 5 Abs. 1 Bst. c TR wird eine Betriebsbewilligung A u.a. erteilt, wenn\nder Bewerber Gewähr bietet für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen\nTätigkeit, insbesondere für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung. Eine Betriebsbewilligung A wird gemäss Art. 1c Bst. a VR TR nicht erteilt, d.h. es besteht\nkeine Gewähr im vorerwähnten Sinn, wenn die gesuchstellende Person in den\nletzten fünf Jahren in Konkurs geraten ist oder bei ihr eine fruchtlose Pfändung\nvollzogen worden ist, wobei vor Ablauf von fünf Jahren eine Betriebsbewilligung\nnur erhält, wer Gläubiger befriedigt oder nachweist, dass ihre Forderungen verjährt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 TR wird die Betriebsbewilligung entzogen, wenn\ndie für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr\nerfüllt sind.\n\nc. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen aus dem Betreibungsregister folgt, dass gegen den Rekurrenten zahlreiche Verlustscheine vorliegen.\nDer Rekurrent bietet somit im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c TR i.V.m. Art. 1c\nBst. a VR TR grundsätzlich keine Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der\nübernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung.\nDies hat zur Folge, dass die für die Erteilung der Betriebsbewilligung A erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und dem Rekurrenten die Betriebsbewilligung A nach Art. 8 Abs. 1 TR grundsätzlich zu entziehen ist. Die zu\nbeurteilende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage.\n\n4. Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend zu beurteilende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten bzw. der Entzug der Betriebsbewilligung A durch ein öffentliches Interesse geboten ist.\n\n"}