{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nP. Mit Eingabe vom 10. November 2015 nahm der Rechtsvertreter zur\nReplik der Vorinstanz Stellung. Er hielt an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest und führte Folgendes aus:\n− Die monatlichen Zahlungen an das Betreibungsamt seien nicht erst nach der Aufforderungen zur Stellungnahme, sondern mit dem Wegfall der familiären Verpflichtungen des Rekurrenten gegenüber seinen Kindern wieder aufgenommen worden.\n− Der Umstand, dass der Rekurrent ein neunjähriges Occasionsfahrzeug gekauft habe,\nbelege, dass er an seiner finanziell prekären Lage arbeiten wolle. Der Rekurrent habe\nsich gegen einen Neuwagen entschieden, weil ein Neuwagen in den ersten Jahren\ndie grössten Wertabschreibungen erleide.\n− Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur Verlustscheine für die Verweigerung einer Betriebsbewillligung A relevant sein sollten. Für den finanziellen Spielraum einer Person\nsei es nämlich irrelevant, ob ein Verlustschein oder eine offene Betreibung im Betreibungsregister vermerkt sei. Es stehe fest, dass sich die betreibungsregisterrechtlichen Schulden des Rekurrenten vermindert hätten.\n− Es bestehe kein rechtlicher Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch Familienmitglieder. Vorliegend liege aber eine ausserordentlich enge Familienbande vor, welche im Kulturkreis des Rekurrenten äusserst hochgehalten werde.\n− Es gehe dem Rekurrenten nicht primär um eine Vollzeitarbeit. Die Krankheit des Rekurrenten beinhalte nur schwer voraussehbare Schmerzen, weshalb die selbständige\nund kurzfristige Arbeitstätigkeit für ihn sehr wichtig sei. Das Argument der Vorinstanz,\ndass die Fixkosten gleich hoch bleiben würden, gehe fehl; so fielen bei weniger Fahrten weniger Benzinkosten an und es seien weniger Abschreibungen zu tätigen.\n− Am Prinzip der Barzahlung im Taxigewerbe habe sich seit dem von der Vorinstanz\nzitierten Bundesgerichtsentscheid nichts geändert; jedoch habe sich die Stellung der\nTaxifahrer in der Gesellschaft geändert. Im Jahr 1953 hätten noch bei weitem nicht\nalle Bürger ein motorisiertes Fahrzeug besessen und seien deshalb auf einen Fahrer\nangewiesen gewesen. Durch den steten Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs und\ndie zunehmende Motorisierung der Bevölkerung sei die Anspruchshaltung an einen\nTaxifahrer stark gesunken. Zudem deute es auf eine Ungleichbehandlung hin, wenn\ndie Ansprüche der Kundschaft betreffend Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nur\nfür das Taxigewerbe, nicht aber für andere Dienstleistungssektoren gelten sollten.\n\nSeite 11/17\n− Der Rekurrent verfüge sehr wohl über eine Stammkundschaft, welche sein Taxi gegenüber anderen Taxis bevorzuge, wenn er sich an den Standplätzen aufhalte.\n− Die Vorinstanz bestätige mit ihren Ausführungen, dass nicht das mildeste Mittel gewählt worden sei. Wenn die Vorinstanz zudem ausführe, dass eine Verwarnung den\nfinanziellen Spielraum des Rekurrenten nur weiter eingeschränkt hätte, verkenne sie,\ndass der Entzug der Betriebsbewilligung die gleichen Folgen habe. Das Vorbringen,\ndass die Eröffnung eines Entzugsverfahrens als Verwarnung qualifiziert werden\nkönne, gehe fehl. Eine Verwarnung diene dazu, dem Adressaten die Möglichkeit zu\nbieten, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen, ohne dass bereits ein\nBewilligungsentzug erfolge. Erst wenn die Verwarnung nicht zum Erfolg führe, könne\neine härtere Massnahme in Aussicht gestellt werden. Die Eröffnung des Entzugsverfahrens sei gewählt worden, obwohl die Verwarnung als mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, weshalb die Verhältnismässigkeit verletzt worden sei.\n\nQ. Mit Schreiben vom 19. November 2015 verzichtete die Vorinstanz\nauf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse\nerfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1,\nabgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n"}