{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nO. Mit Replik vom 6. November 2015 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Rekurses fest und führte Folgendes aus:\n− Das Verfahren sei am 5. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 sistiert worden, um\nFr. 20‘000.-- an das Betreibungsamt zu leisten. Aus der Sistierung gehe hervor, dass\ntrotz der Überweisung die monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- hätten beibehalten und der entsprechende Nachweis erbracht werden müssen. Aus den Akten\nfolge, dass für Dezember 2014 kein Nachweis vorliege, während die Ratenzahlungen\nim Januar und Februar 2015 getätigt worden seien. Von März 2015 bis Juli 2015\nseien die Ratenzahlungen ausgesetzt worden, ehe sie nach erfolgter Aufforderung\nzur Stellungnahme am 19. August 2015 wieder aufgenommen worden seien.\n− Das neue Fahrzeug – ein neunjähriges Occasionsfahrzeug – sei am 2. März 2015\nbeim Strassenverkehrsamt eingelöst worden. Im Taxigewerbe werde das Fahrzeug\nmehr beansprucht und die Abnützung sei grösser als im privaten Gebrauch. Es sei\ndavon auszugehen, dass der Rekurrent bereits wieder Rückstellungen für ein Ersatzfahrzeug tätigen müsste, um sich nicht erneut eine Neuverschuldung zu generieren.\n− Der Rekurrent beanstande, dass als Schuldverminderung nur die Verminderung der\nVerlustscheine gewertet werde. Für die Verweigerung bzw. den Entzug einer Betriebsbewilligung A seien nicht Betreibungen, sondern fruchtlose Pfändungen bzw.\nVerlustscheine relevant. Sollte jedoch die Gesamtschuld des Rekurrenten relevant\nsein, seien auch der vom Rekurrenten aufgenommene Kredit zur Finanzierung des\nneuen Fahrzeuges sowie die Finanzierung der an das Betreibungsamt geleisteten\nZahlung von Fr. 20‘000.-- mitzurechnen. Gesamthaft sei somit eher von einer Schuldverlagerung anstatt von einer Schuldverminderung zu sprechen.\n− Die engen Familienbande begründeten keinen rechtlichen Anspruch des Rekurrenten\nauf finanzielle Unterstützung durch seine Kinder.\n− Der Rekurrent beziehe keine IV-(Teil-)-Rente und es lägen keine ärztlichen Berichte\nüber eine Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb er wohl zu 100 Prozent arbeitsfähig sei.\nKönne er nicht zu 100 Prozent als selbständiger Taxifahrer arbeiten, generiere er –\nbei gleich bleibenden Fixkosten (Standplatzgebühr, Strassenverkehrssteuern, Versicherungen, Fahrzeugamortisation, etc.) – einen kleineren Umsatz. Dies wiederum erschwere es dem Rekurrenten, seine finanzielle Situation nachhaltig zu sanieren.\n− Der zitierte Bundesgerichtsentscheid sei zwar 62 Jahre alt, doch sei der Grundsatz,\ndas Interesse an einer guten Geschäftsführung als Mittel zum Schutz von Treu und\nGlauben im Taxigewerbe hoch zu werten, bis heute nicht nachweislich widerrufen\nworden. Vielmehr sei der Grundsatz im Entscheid 2C_940/2010 wiederum gestützt\nworden. Weiter habe sich seit dem Jahr 1953 im Taxiwesen viel geändert, nicht aber\ndas Prinzip des Zahlungsmodus. Das Taxigewerbe befinde sich diesbezüglich weiterhin in einer „besonderen Stellung“ mit einer „damit verbundenen Gefahr von Überforderungen“ (vgl. BGE 99 Ia 389 E. 3b). Taxis würden häufig beansprucht, wenn der\nFahrgast nicht mehr fahrfähig oder in Eile sei. Der Kunde erwarte, dass er sicher und\nauf direktem Weg an seinem Ziel ankomme und nicht überzogene Preise für die\nDienstleistung bezahlen müsse. Neben der Festlegung von Maximaltarifen werde\n\nSeite 10/17\ndies u.a. dadurch gewährleistet, dass nur solche Personen ein Taxiunternehmen betreiben könnten, die aufgrund ihrer finanziellen Lage einen geringeren Anreiz hätten,\ndie Prinzipien von Treu und Glauben zu verletzen.\n− Der Rekurrent bringe vor, er könne die Arbeitszeit nur als Selbständiger seinem Gesundheitszustand anpassen. Diese Aussage stehe im Widerspruch zur (angeblichen)\nStammkundschaft; von Stammkundschaft sei nur zu sprechen, wenn die Ausführung\neiner Fahrt jederzeit gewährleistet sei.\n− Es treffe zu, dass vor dem Entzugsverfahren keine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei aber nicht die mildeste\nmögliche Massnahme, sondern die mildeste geeignete Massnahme zu wählen. Aufgrund der letzten zwei Jahre sei eine Verwarnung nicht geeignet, um den rechtswidrigen Zustand zu beheben; vielmehr hätte eine Verwarnung den finanziellen Spielraum nur weiter eingeschränkt. Die Einleitung des Entzugsverfahrens könne als Verwarnung qualifiziert werden, weil dem Rekurrenten mit der mehrfachen Sistierung die\nZeit gegeben worden sei, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.\n\n"}