{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nN. Mit Duplik vom 16. Oktober 2015 hielt der Rechtsvertreter an den\ngestellten Rechtsbegehren fest und führte Folgendes aus:\n− Der Rekurrent habe mit der Zahlung von Fr. 20‘000.-- an das Betreibungsamt alle\nBetreibungen aus dem Jahr 2015 vollständig bezahlt; zudem seien seit der letzten\nBetreibung vom 26. Februar 2014 keine weiteren Betreibungen hinzugekommen. Die\nfinanziellen Schwierigkeiten des Rekurrenten seien z.B. auf seine Krankheit, die\nFahrzeugneuanschaffung und die finanzielle Unterstützung seiner Kinder zurückzuführen; Letzteres sei seit kurzer Zeit nicht mehr notwendig, weshalb der Rekurrent\nseit August 2015 wieder monatlich Fr. 500.-- an das Betreibungsamt zahle, was die\nDauerauftragsbestätigung der UBS AG belege.\n− Eine Fahrzeugneuanschaffung sei für einen Taxibetrieb unbestritten eine wichtige\nGeschäftsentscheidung, doch fielen diese Kosten nicht monatlich neu an.\n− Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie festhalte, die offenen Betreibungen\nseien im Jahr 2015 bezahlt worden, und zugleich ausführe, es hätte keine Schuldverminderung stattgefunden. Unverständlich sei auch, dass die Vorinstanz unter Schuldverminderung nur die vorhandenen Verlustscheine zusammenrechne, während sie\ndie bezahlten Betreibungen nicht berücksichtige. Es sei verständlich, dass der Rekurrent zuerst die offenen Betreibungen bezahlt habe, anstatt die Verlustscheine zu\nbegleichen. Aufgrund der sehr engen Familienbande sei zudem davon auszugehen,\ndass der Rekurrent nunmehr durch seine Kinder unterstützt werde.\n− Der Rekurrent könne wegen eines gesundheitlichen Leidens keine Vollzeitstelle annehmen. Zudem könne er die Arbeitszeit nur als Selbständigerwerbender seinem Gesundheitszustand anpassen. Weiter habe der Rekurrent ein neues Taxi gekauft, das\ner bei einem Wechsel in die Unselbständigkeit nur mit Verlust verkaufen könne.\n− Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid sei über 60 Jahre alt. Das\nTaxigewerbe habe sich in der Zwischenzeit stark verändert. Für den Fahrgast sei es\nohne Bedeutung, ob gegen den Taxifahrer Betreibungen oder Verlustscheine bestünden, da der Fahrgast in aller Regel erst nach erfolgreicher Fahrt bezahle. Es sei nicht\nnachvollziehbar, inwieweit in einer solchen Geschäftsbeziehung Treu und Glauben\nim Geschäftsverkehr zu schützen seien.\n− Der Rekurrent führe vorwiegend Fahrten ab den Standplätzen durch. Er habe durch\nsolche Fahrten einen Grossteil seiner Stammkunden kennengelernt, welche auch\nhäufig von den Standplätzen aus sein Taxi benützten.\n\nSeite 9/17\n− Als mildere Massnahme wäre eine Verwarnung des Rekurrenten angezeigt gewesen.\nDie Vorinstanz habe aber stattdessen zweimal direkt das Entzugsverfahren eingeleitet, welches dann sistiert worden sei. Es gehe nicht, den Entzug als härteste Massnahme aufgrund einer nachfolgenden Sistierung als milde Massnahme auszugeben.\n\n"}