{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nM. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es wurde was folgt ausgeführt:\n− Der Rekurrent habe im Februar 2015 dem Betreibungsamt Fr. 20‘000.-- gezahlt und\nam 20. August 2015 erklärt, er werde monatlich Fr. 500.-- an das Betreibungsamt\nleisten. Eine solche Behauptung sei seit der Einleitung des Entzugsverfahrens mehrmals aufgestellt worden, ohne aber die entsprechenden Nachweise zu liefern. So\nseien z.B. am 6. November 2014 Ratenzahlungen von Fr. 500.--, am 6. Mai 2015\nRatenzahlungen von Fr. 600.-- und am 22. Juni 2015 Ratenzahlungen von Fr. 400.--\nversprochen worden, ehe am 3. August 2015 mitgeteilt worden sei, es seien keine\nRatenzahlungen möglich. Zudem sei – trotz Aufforderung – nie ein Finanzierungsoder Schuldensanierungsplan eingereicht worden.\n− Selbst wenn die finanziellen Schwierigkeiten des Rekurrenten einzig durch eine\nKrankheit und eine Fahrzeugneuanschaffung zustande gekommen seien, gebe es\nkeine Garantie dafür, dass sich dies nicht wiederholen werde. Der Rekurrent arbeite\n– wie die Tagesrapporte für die Zeit vom 12. Dezember 2014 bis 7. Februar 2015\nbelegten – täglich nur wenige Stunden. Zudem gehöre die Fahrzeugneuanschaffung\nzu den wiederholenden Aufwänden eines Taxibetriebes, weshalb dafür Rückstellungen zu bilden seien. Die Aussage des Rekurrenten zeige daher, dass er nicht in der\nLage sei, ein Taxiunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.\n− Die Rekurrent habe die im Jahr 2015 eingeleiteten Betreibungen bezahlt. In den Betreibungsregisterauszügen vom 18. September 2015 nicht aufgeführt seien jedoch\ndie aufgelaufenen Zinsen, die Betreibungskosten und die Inkassogebühren. Die offenen Verlustscheine beliefen sich auf Fr. 38‘596.90. Da der Auszug vom 31. März\n2015 das gleiche Ergebnis ausweise, habe seit 31. März 2015 keine Verminderung\nder Schulden stattgefunden. Vielmehr stiegen die Schulden kontinuierlich, was der\nfür das neue Fahrzeug aufgenommene Kredit belege. Zudem könnten die Kinder des\nRekurrenten die Unterstützung für ihren Vater jederzeit einstellen.\n− Vorliegend sei nicht von einem schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen. Der Erwerbstätigkeit als Taxifahrer könne der Rekurrent weiterhin nachgehen,\nda ihm die Fahrbewilligung nicht entzogen werde. Der Entzug der Betriebsbewilligung\nA beschränke sich auf die selbständige Tätigkeit. Der Rekurrent könne als angestellter Taxifahrer in der Stadt St.Gallen arbeiten, zumal Taxiunternehmen Schwierigkeiten hätten, gutes Fahrpersonal einzustellen. Seit dem Jahr 2013 bis heute habe die\nStadtpolizei 89 Fahrbewilligungen erteilt, davon 24 an Personen über 56 Jahre.\n− Der Rekurrent argumentiere, die Möglichkeit, ausserhalb der Stadt St.Gallen als selbständiger Taxifahrer tätig zu sein, negiere ein öffentliches Interesse am Entzug der\nBetriebsbewilligung A. Dies treffe nicht zu. Laut Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt StrG) habe die kommunale Behörde die Nutzung des öffentlichen Raumes und\ndamit den gesteigerten Gemeingebrauch zu regulieren; entsprechend habe die Stadt\nSt.Gallen das öffentliche Interesse mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten auszulegen. Konkret werte die städtische Taxigesetzgebung das Interesse an einer guten\nGeschäftsführung als Mittel zum Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr\nhoch, was laut BGE 79 I 339 E. 4b zulässig sei.\n\nSeite 8/17\n− Die Auswertung der Tagesrapporte und Tachoscheiben für die Zeit vom 12. Dezember 2014 bis 7. Februar 2015 belege, dass der Rekurrent vorwiegend Fahrten ab den\nTaxistandplätzen des Bahnhofes St.Gallen getätigt und immer unterschiedliche Ziele\nangefahren habe, was nicht auf viele Stammkunden hindeute.\n− Laut Rekurrent hätte als mildere Massnahme eine Verwarnung ausgesprochen werden können. Tatsächlich sei mit mehreren milderen Massnahmen versucht worden,\nden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. So sei das Verfahren am 31. Oktober 2014\nund am 5. Januar 2015 sistiert worden, damit der Rekurrent einen Teil seiner Schulden tilgen und für die restlichen Schulden einen Sanierungsplan vorlegen könne.\nDiese Massnahmen hätten nicht gefruchtet; vielmehr hätten die Schulden weiter zugenommen. Zudem habe der Rekurrent die verlangten Nachweise für monatliche Ratenzahlungen an das Betreibungsamt nicht erbracht. Da der gesetzmässige Zustand\nmit einer weiteren Verwarnung nicht hätte wiederhergestellt werden können, sei als\neinzige Massnahme der Bewilligungsentzug verblieben.\n\n"}