{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. 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Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nL. Am 10. September 2015 erhob der Rechtsvertreter von A.___ gegen\ndie Verfügung der Stadtpolizei Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Es\nwurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n− Der Rekurrent sei nur in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil er krank geworden\nsei und ein neues Fahrzeug habe kaufen müssen. Gegen den Rekurrenten seien\ndiverse Betreibungen erhoben worden und es bestünden gegen ihn auch Verlustscheine. Er habe dem Betreibungsamt im Februar 2015 jedoch Fr. 20‘000.-- überwiesen und alle im Jahr 2015 eingeleiteten Betreibungen vollständig bezahlt; zudem\nseien seit der letzten Betreibung vom 26. Februar 2014 keine weiteren Betreibungen\nergangen. Entsprechend sei darauf zu verzichten, dem Rekurrenten durch den Entzug der Betriebsbewilligung A die Existenzgrundlage zu entziehen.\n− Grundrechte dürften nur eingeschränkt werden, wenn eine genügende gesetzliche\nGrundlage bestehe. Zudem müssten die Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse geboten sein und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Es liege ein\nschwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten vor, da demselben verunmöglicht werde, seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachzugehen.\n− Der Entzug der Betriebsbewilligung A widerspreche vorab dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine Massnahme sei dann geeignet und erforderlich, wenn der\nrechtmässige Zustand nicht mit einer milderen Massnahme wieder hergestellt werden\nkönne. Die finanziellen Verpflichtungen des Rekurrenten seien erheblich reduziert\nworden, da seine Kinder ihre Ausbildungen abgeschlossen hätten; entsprechend werde es dem Rekurrenten möglich sein, seine Schulden mit einer monatlichen Zahlung\nvon Fr. 500.-- an das Betreibungsamt kontinuierlich abzubauen; dies gelte umso\nmehr, als die Kinder des Rekurrenten zugesagt hätten, ihren Vater mit Fr. 500.-- monatlich zu unterstützen. Die Vorinstanz hätte somit die Möglichkeit gehabt, den Rekurrenten zu verwarnen und ihm den Entzug der Bewilligung anzudrohen, falls er die\nAbzahlungsvereinbarung nicht einhalten sollte.\n− Der Rekurrent sei auf die Betriebsbewilligung A angewiesen. Er sei 58 Jahre alt und\nwerde kaum eine Arbeitsstelle finden, zumal er über keine eigentliche Berufsausbildung verfüge. Auch die Behauptung, der Rekurrent könne ausserhalb der Stadt\nSt.Gallen als selbständiger Taxifahrer tätig sein, treffe nicht zu. Die Kundschaft, welche der Rekurrent seit mehr als 14 Jahren betreue, lebe vorwiegend in der Stadt\nSt.Gallen. Werde es dem Rekurrenten untersagt, seine Tätigkeit in der Stadt St.Gallen auszuüben, komme dies einem Ausschluss vom Taxigewerbe gleich, weil er innert vernünftiger Zeit keinen neuen Kundenstamm aufbauen könne.\n− Zwischen dem angestrebten Zweck und dem Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen sei ein vernünftiges Verhältnis zu wahren; vorab müsse das öffentliche Interesse\nan einem rechtmässigen Zustand das private Interesse des Rekurrenten überwiegen.\nDies sei vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz führe selbst aus, der Rekurrent\nkönne seine selbständige Tätigkeit ausserhalb der Stadt St.Gallen auch dann weiterführen, wenn gegen ihn Betreibungen vorlägen bzw. offene Verlustscheine bestünden. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich; fehle eine\nnachvollziehbare Begründung, bestehe auch kein öffentliches Interesse, welches das\n\nSeite 7/17\nprivate Interesse des Rekurrenten überwiege. Mit dem Entzug der Betriebsbewilligung A werde dem Rekurrenten die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen. Der\nRekurrent werde seine Schulden nie abbauen können und er werde Sozialhilfe beantragen müssen, was nicht im öffentlichen Interesse liegen könne.\n\n"}