{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nZur Begründung führte die Stadtpolizei was folgt aus:\n− Nach Art. 27 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) sei die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasse vorab die freie Wahl des Berufes sowie den freien\nZugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.\nSelbständige Taxiunternehmer könnten sich laut Bundesgericht auch dann auf die\nWirtschaftsfreiheit berufen, wenn mit der Ausübung ihres Berufes ein gesteigerter\nGemeingebrauch verbunden sei; eine Taxibetriebsbewilligung sei als Bewilligung\nzum gesteigerten Gemeingebrauch zu qualifizieren. Die Einschränkung von Grundrechten setze nach Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse\nund die Achtung des Gebotes der Verhältnismässigkeit voraus.\n− Trotz der Zahlung von Fr. 20‘000.-- an das Betreibungsamt hätten in der Zeit vom\n13. März 2014 bis 31. März 2015 die offenen Beträge zugenommen. Laut VR TR\nerfülle eine Person die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung A nicht mehr,\nwenn bei ihr in den letzten fünf Jahren eine fruchtlose Pfändung vollzogen worden\nsei. Es genüge nicht, dass keine weiteren Betreibungen mehr eingeleitet würden;\nvielmehr seien die die offenen Verlustscheine zu beseitigen. Gemäss Art. 8 TR werde\ndie Bewilligung entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben seien. Für den Bewilligungsentzug bestehe folglich eine gesetzliche Grundlage; zudem gebiete das öffentliche Interesse die Umsetzung des geltenden Rechtes.\nFerner sei eine Massnahme als verhältnismässig zu qualifizieren, wenn sie geeignet,\nerforderlich und für den Betroffenen zumutbar sei:\n− Geeignet sei eine Massnahme, wenn sie zumindest dazu beitragen könne, das angestrebte öffentliche Interesse zu verwirklichen. Es liege in der Natur der Bewilligung, dass\nsie bestimmte Tätigkeiten von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache. Seien\ndiese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, sei der Bewilligungsentzug geeignet, um den\nrechtmässigen Zustand wieder herzustellen.\n− Erforderlich sei eine Massnahme, wenn es keine mildere, gleich geeignete Massnahme\ngebe. A.___ sei mehrmals ermöglicht worden, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Er habe wiederholt versprochen, die offenen Beträge zu begleichen, die Zahlungen\nan das Betreibungsamt aber immer wieder ausgesetzt. Zudem seien während des Entzugsverfahrens weitere Verlustscheine ergangen. Die Sistierung des Verfahrens habe\nsich somit als nicht geeignet erwiesen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.\nAuch die Bestätigung des Dauerauftrages über Fr. 500.-- an das Betreibungsamt stelle\nnicht sicher, dass A.___ die offenen Verlustscheine nachhaltig tilge. Eine kostenpflichtige Verwarnung als mildere Massnahme sei nicht geeignet, da sie den finanziellen\nSpielraum nur weiter einschränke. Der Bewilligungsentzug sei daher erforderlich, um\nden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.\n− Eine Massnahme sei zumutbar, wenn bei der Abwägung die öffentlichen Interessen die\nprivaten Interessen des Betroffenen überwiegen würden; zwischen dem angestrebten\nZiel und dem Eingriff sei ein vernünftiges Verhältnis zu wahren. Laut Aussage von A.___\nfinanzierten sich sein Sohn und seine Tochter nunmehr selbst; zudem arbeite seine Ehefrau zu 100 Prozent. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass A.___ finanzielle\nVerpflichtungen gegenüber seiner Familie habe. Auch von einem Entzug der Grundlage\nder Erwerbstätigkeit könne nicht gesprochen werden. Der Entzug der Betriebsbewilligung A führe nicht zum vollständigen Ausschluss aus dem Taxigewerbe. A.___ sei auch\nInhaber einer Fahrbewilligung, die es ihm erlaube, als unselbständiger Fahrer in der\n\nSeite 6/17\nStadt St.Gallen tätig zu sein; zudem könne er ausserhalb der Stadt St.Gallen als selbständiger Taxifahrer tätig sein. Der Entzug der Betriebsbewilligung A sei somit zumutbar.\n\n"}