{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nF. Am 30. März 2015 informierte RA B.___ die Stadtpolizei, dass er\nA.___ anwaltlich vertrete. Sein Mandant werde sich weiterhin bemühen, auch\ndie restlichen Schulden zu tilgen, weshalb auf den Entzug der Betriebsbewilligung zu verzichten sei.\n\nG. Laut Betreibungsregisterauszug vom 31. März 2015 bestanden gegen A.___ nunmehr – unter Berücksichtigung der Zahlungen vom Februar 2015\n– acht offene Verlustscheine über Fr. 38‘596.90; die Summe der offenen Forderungen belief sich auf Fr. 70‘460.65.\n\nH.\na. Mit E-Mail vom 24. April 2015 teilte der Rechtsvertreter der Stadtpolizei mit, er werde mit seinem Mandanten besprechen, wie derselbe die Ausstände begleichen werde.\n\nb. Mit E-Mail vom 2. Juni 2015 hielt die Stadtpolizei gegenüber dem\nRechtsvertreter fest, er habe am 6. Mai 2015 erklärt, dass Verhandlungen mit\nden Gläubigern aufgenommen würden. Ferner habe er zugesichert, dass eine\nschriftliche Bestätigung eingereicht werde, wonach A.___ seine Schulden mit\nmonatlichen Zahlungen von Fr. 600.-- abzahlen werde. Die Stadtpolizei forderte\n\nSeite 4/17\nden Rechtsvertreter daher auf, über den aktuellen Verfahrensstand zu orientieren und die in Aussicht gestellte Bestätigung einzureichen.\n\nc. Mit E-Mail vom 22. Juni 2015 erklärte der Rechtsvertreter der Stadtpolizei, dass sein Mandant nur die Schulden bei der E.___ in monatlichen Raten\nvon Fr. 400.-- begleichen werde.\n\nd. Mit E-Mail vom 23. Juni 2015 entgegnete die Stadtpolizei dem\nRechtsvertreter, es sei in Aussicht gestellt worden, dass A.___ die übrigen\nSchulden in monatlichen Raten von Fr. 600.-- abzahlen werde, wobei eine\nschriftliche Bestätigung nie erfolgt sei. Ursprünglich seien monatliche Ratenzahlungen von Fr. 500.-- vereinbart und auch getätigt worden, erstmals im August\n2014. An diesen Ratenzahlungen werde festgehalten.\n\ne. Mit E-Mail vom 3. August 2015 teilte der Rechtsvertreter der Stadtpolizei mit, sein Mandant könne wegen einer Fahrzeugneuanschaffung – für den\nhierfür aufgenommenen Kredit seien monatlich rund Fr. 800.-- zu leisten – die\nSchulden nicht abzahlen. Solange keine neuen Schulden anfielen und der Kredit\nzurückbezahlt werde, sei die Betriebsbewilligung nicht zu entziehen; anderenfalls drohe A.___ der Konkurs.\n\nI. Am 4. August 2015 teilte die Stadtpolizei dem Rechtsvertreter mit,\naufgrund der neuerlichen Weigerung von A.___, seine Schulden zu begleichen\nund somit den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, scheine es als erwiesen,\ndass derselbe nicht fähig oder nicht willens sei, die offenen Schulden zu begleichen. Entsprechend werde der Entzug der Betriebsbewilligung A in Erwägung\ngezogen.\n\nJ. Am 20. August 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, sein Mandant sei\nwillens, die bestehenden Schulden zu bezahlen. Immerhin habe er dem Betreibungsamt Fr. 20‘000.-- bezahlt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun auch\nnoch eine monatliche Schuldenabzahlung von Fr. 500.-- verlangt werde, zumal\nes einzig darum gehe, dass keine neuen Betreibungen eingeleitet würden. Offensichtlich könne sein Mandant seine Erwerbstätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn er seine bestehenden Schulden mit monatlichen Zahlungen von\nFr. 500.-- reduziere. Sein Mandant sei deshalb bereit, die entsprechenden Zahlungen an das Betreibungsamt zu leisten. Laut Dauerauftragsbestätigung der\nUBS AG sei eine erste Zahlung am 19. August 2015 erfolgt, weshalb auf den\nWiderruf der Betriebsbewilligung A zu verzichten sei.\n\nSeite 5/17\nK. Am 26. August 2015 verfügte die Stadtpolizei Folgendes:\n1. […] A.___ […] wird die Taxibetriebsbewilligung A entzogen.\n2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-- […].\n\n"}