{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:19", "Checksum": "b804bdecdae1d761ae0d6a713c82a54f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14\nRegeste:\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\n Seite 2/17\nB. Am 2. Juli 2001 erteilte die Stadtpolizei A.___ die Betriebsbewilligung für ein A-Taxi. Am 28. September 2006 ersuchte er um Bewilligung eines\nweiteren Fahrzeuges, worauf die Stadtpolizei die Betriebsbewilligung auf zwei\nA-Taxis erweiterte. Am 5. Juni 2012 teilte A.___ der Stadtpolizei mit, er verzichte\nper sofort auf das zweite A-Taxi.\n\nC. Im Jahr 2014 stellte die Stadtpolizei fest, dass gegen A.___ Zahlungsbegehren über mehrere Tausend Franken offen waren. Daraus resultierten\nu.a. Verlustscheine über Fr. 35‘983.60, weshalb die Stadtpolizei ein Bewilligungsentzugsverfahren einleitete.\n\na. An einer Besprechung vom 24. März 2014 führte A.___ gegenüber\nder Stadtpolizei aus, er habe gesundheitliche Probleme gehabt und sei erst seit\nSommer 2013 wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig. Zudem befänden sich seine\nbeiden Kinder in Ausbildung, was ihn finanziell belaste.\n\nb. Am 9. April 2014 reichte A.___ der Stadtpolizei zudem eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er Folgendes aus:\n− Laut Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2014 beliefen sich die offenen Forderungen auf Fr. 70‘460.65. Es würden verschiedene bezahlte, aber noch nicht gelöschte Forderungen aufgeführt; ferner werde eine Forderung der C.___AG aufgeführt, die\nan die D.___AG abgetreten und von dieser ebenfalls betrieben worden sei.\n− Die Forderungen beliefen sich auf Fr. 35‘983.60. Darin enthalten sei ein Zahlungsbefehl der E.___ über Fr. 10‘011.40 für das Jahr 2014. Da er und seine Ehefrau aber\nmit der E.___ eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen hätten, betrage die Summe\nder aktuellen Forderungen nur Fr. 25‘972.20. Diesen Betrag werde er in monatlichen\nRaten begleichen, da sich seine beiden Kinder noch in Ausbildung befänden.\n\nc. Mit Schreiben vom 28. April 2014 sistierte die Stadtpolizei das Bewilligungsentzugsverfahren bis Ende Oktober 2014 und forderte A.___ gleichzeitig auf, seine Gläubiger bis 31. Oktober 2014 zu befriedigen, wobei ein diesbezüglicher Nachweis zu erbringen sei.\n\nD.\na. Nach Ablauf der Sistierung ersuchte die Stadtpolizei A.___ um Zustellung eines Nachweises betreffend die Befriedigung seiner Gläubiger. Am\n6. November 2014 sprach A.___ bei der Stadtpolizei vor und versicherte, er\nhabe monatliche Zahlungen über Fr. 500.-- (insgesamt Fr. 2000.--) an das Betreibungsamt der Stadt St.Gallen (im Folgenden Betreibungsamt) geleistet.\nA.___ legte eine entsprechende Dauerauftragsbestätigung der UBS AG vor; Abklärungen beim Betreibungsamt bestätigten die Aussagen von A.___.\n\nb. Am 21. November 2014 forderte die Stadtpolizei einen Betreibungsregisterauszug an. Daraus folgte, dass gegen A.___ nunmehr 16 offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 49‘109.40 bestanden, weshalb die Stadtpolizei\nA.___ zur Stellungnahme aufforderte.\n\nSeite 3/17\nc. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 führte A.___ gegenüber der\nStadtpolizei was folgt aus:\n− Er habe die Ausbildung seines Sohnes (Bénédict-Schule: Fr. 39‘000.--) und teilweise\ndas Studium seiner Tochter finanziert. Da er nicht viel verdiene und auch seine Ehefrau nur einen Mindestlohn erhalte, habe dauernd ein Liquiditätsengpass bestanden.\nDer Sohn habe seine Ausbildung nun abgeschlossen und arbeite seit einem Jahr zu\n100 Prozent; auch die Tochter werde im Jahr 2015 eine Vollzeitstelle antreten.\n− In seinem Alter und nach langer Selbständigkeit sei es für ihn kaum möglich, eine\nneue Stelle zu finden, weshalb die Betriebsbewilligung A für ihn von existenzieller\nBedeutung sei. Es sei ihm nochmals eine Frist von 3 Monaten zu gewähren, um dem\nBetreibungsamt Fr. 20‘000.-- zu überweisen, welche ihm ein Familienmitglied zur\nVerfügung stellen werde. Den Restbetrag werde er in monatlichen Raten abzahlen.\n\nd. Am 5. Januar 2015 sistierte die Stadtpolizei das Entzugsverfahren\nletztmals bis 28. Februar 2015 unter der Bedingung, dass A.___ dem Betreibungsamt bis Ende Februar 2015 Fr. 20‘000.-- zu überweisen und die monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- beizubehalten habe, wobei die Zahlungen\nbis 2. März 2015 nachzuweisen seien.\n\nE. Am 9. März 2015 teilte A.___ der Stadtpolizei mit, dass er dem Betreibungsamt am 19. Februar 2015 eine Depotzahlung von Fr. 20‘000.-- geleistet\nhabe, was die entsprechende Quittung des Betreibungsamtes belege; die restlichen Schulden werde er nach 6 Monaten langsam abzahlen. Den Nachweis\nüber die monatlichen Ratenzahlungen über Fr. 500.-- an das Betreibungsamt\nerbrachte A.___ nicht.\n\n"}