{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-14_2015-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=3c6b452bbe699dce29e9356251f4bb2c", "Checksum": "daa5abcce85483eb11077952d01385ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:19", "Num": ["VD/G-15.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.12.2015 VD/G-15.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und vermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. 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Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten.\r\nDer Entzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen, Verlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das Taxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes öffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die Gefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere Bestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-15.14\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 04.09.2020\nEntscheiddatum: 09.12.2015\n\nRekursentscheid VD; Gewerberecht, Taxibetriebsbewilligung\nDie Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Ausübung des Taxigewerbes und\nvermittelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des\ngesteigerten Gemeingebrauchs einen bedingten Anspruch auf Benützung\ndes öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze (Art. 27 und\nArt. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 36\nBV einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, müssen\nverhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten. Der\nEntzug der Taxibetriebsbewilligung A wegen bestehenden Pfändungen,\nVerlustscheinen oder hängigen Betreibungen lässt sich auf das\nTaxireglement (TR) abstützen und beruht daher auf einer gesetzlichen\nGrundlage. Hingegen begründen die genannten Umstände kein genügendes\nöffentliches Interesse für einen Entzug der Taxibetriebsbewilligung, da die\nGefahr von Übervorteilung der Fahrgäste bereits durch andere\nBestimmungen des TR ausreichend verhindert wird.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-15.14\n\nEntscheid vom 9. Dezember 2015\n\nRekurrent A.___, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtpolizei St.Gallen\n\nBetreff Verfügung vom 26. August 2015 betreffend Entzug der Taxibetriebsbewilligung A\nSachverhalt\n\nA. Nach Art. 1 des Taxireglementes der Stadt St.Gallen (sRS 713.1;\nabgekürzt TR) gelten als Taxi leichte Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport. Die Taxis werden den Kategorien A und B zugeteilt (Art. 2\nAbs. 1 TR). Wer auf Stadtgebiet einen Taxibetrieb führen will, benötigt gemäss\nArt. 3 Abs. 1 TR eine (persönliche und nicht übertragbare) Betriebsbewilligung;\ndie Stadtpolizei erteilt Betriebsbewilligungen A und B (Art. 3 Abs. 3 TR i.V.m.\nArt. 1 des Reglementes zum Vollzug des TR [sRS 713.11; abgekürzt VR TR]).\nDie Betriebsbewilligung A berechtigt zur Benützung der öffentlichen Standplätze\n(Art. 4 Abs. 1 TR); Inhaber der Betriebsbewilligung B sind demgegenüber nicht\nbefugt, öffentliche Standplätze zu benutzen (Art. 4 Abs. 2 TR und Art. 12bis TR).\n\nNach Art. 5 Abs. 1 TR wird eine Betriebsbewilligung erteilt, wenn der Bewerber\ndas Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassung in der Schweiz besitzt\n(Bst. a), handlungsfähig ist (Bst. b) sowie Gewähr bietet für eine einwandfreie\nErfüllung der übernommenen Tätigkeit, insbesondere für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung (Bst. c). Eine Betriebsbewilligung wird daher nach Art. 1c\nBst. a VR TR nicht erteilt, wenn die gesuchstellende Person in den letzten fünf\nJahren in Konkurs geraten ist oder bei ihr eine fruchtlose Pfändung vollzogen\nworden ist, wobei vor Ablauf von fünf Jahren eine Betriebsbewilligung nur erhält,\nwer Gläubiger befriedigt oder nachweist, dass ihre Forderungen verjährt sind.\nNach Art. 8 Abs. 1 TR wird die Betriebsbewilligung entzogen, wenn die für die\nErteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.\n\nTaxis dürfen nach Art. 10 Abs. 1 TR nur durch Fahrer gemäss Art. 13 TR geführt\nwerden. Wer auf Stadtgebiet als Fahrer eines Taxis tätig sein will, benötigt eine\nFahrbewilligung (Art. 13 Abs. 1 TR). Eine Fahrbewilligung wird nach Art. 13bis\nTR erteilt, wenn der Bewerber den eidgenössischen Führerausweis für den berufsmässigen Personentransport besitzt, Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, ausreichende Deutschkenntnisse nachweist, in einer Fachprüfung gute Ortskenntnisse nachweist und die Kenntnis der Vorschriften über das\nTaxiwesen nachweist. Die Fahrbewilligung wird entzogen, wenn begründete\nZweifel an der einwandfreien Berufsausübung bestehen (Art. 13ter Abs. 1 TR).\n\nNach Art. 9 TR i.V.m. Art. 1d Abs. 1 VR TR kann der Stadtrat die Gesamtzahl\nder A-Taxis und die Zahl der Betriebsbewilligungen A begrenzen, wenn verkehrspolizeiliche Gründe dies erfordern. Am 24. Mai 2011 begrenzte der Stadtrat\ndie Gesamtanzahl der zugelassenen A-Taxis auf 145 Fahrzeuge. Die Anzahl A-\nTaxis stieg seit dem Jahr 1995 kontinuierlich an, was bei einer gleichbleibenden\nZahl an Standplätzen zu verkehrspolizeilichen Problemen in der Innenstadt führte: 74 Fahrzeuge im Jahr 1995, 187 Fahrzeuge vor der Beschränkung. Derzeit\nbestehen 30 Betriebsbewilligungen, wobei 153 A-Taxis zugelassen sind.\n\n"}