2. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und den beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Gegenüber der Gemeinde Z.___ wird auf die Erhebung der amtlichen Kosten verzichtet. 3. Die Gemeinde Z.___ hat A.___ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen. VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung