Seite 19/20 grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 825 ff.), unabhängig davon, dass ihr im vorliegenden Fall auch aufgrund des Ausgangs des Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre (vgl. Erw. 6.2). Entscheid 1. Der Entscheid des Gemeinderates vom 5. Mai 2014 wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.