Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Im vorliegenden Fall ist die ausseramtliche Entschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) festzusetzen. Zuhanden des Rekurrenten ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine volle Entschädigung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 HonO handelt. 6.4 Der Gemeinderat Z.___ beantragt mit Eingabe vom 3. Juli 2014 eine ausseramtliche Entschädigung. Als Vorinstanz hat die Gemeinde aber