Wegen der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Rekursverfahren rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten für das vorliegende Rekursverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art.