6.3 Ausnahmsweise kann eine ausseramtliche Entschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip zugesprochen werden. Unter anderem kann einer Partei unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden, wenn ihr im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt wurde (vgl. Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO; Hirt, a.a.O., S. 186). Eine solche Entschädigung wird auch dann nach Ermessen festgelegt, wenn die Partei bzw. deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter eine Honorarnote einreichte (vgl. Art. 107 Abs. 1 ZPO).