Anzumerken ist, dass im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zulasten der Gemeinde zugesprochen werden (vgl. Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP). Dementsprechend wird auch im nachfolgenden Rekursverfahren vor einer kantonalen Behörde keine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor der Gemeinde zugesprochen und das Rechtsbegehren 4 ist ohne weiteres abzuweisen.