Im vorliegenden Rekursverfahren haben die beiden Parteien je zur Hälfte obsiegt. Es gibt daher keine mehrheitlich obsiegende Partei, die gestützt auf obigen Verteiler einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann, denn die Differenz zwischen dem anteilsmässigen Obsiegen der einen Partei (= 50%) und dem anteilsmässigen Unterliegen der anderen Partei (= 50%) beträgt Null.