Seite 18/20 mit dem Entschädigungsanspruch der mehrheitlich obsiegenden Partei (vgl. Rebecca Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss St.Gallen 2004, S. 183). Diese Berechnungsmethode ist auch dann massgebend, wenn der einen Partei gar keine ausseramtliche Entschädigung zusteht, was insbesondere auf Gemeinden zutrifft ist (vgl. dazu Hirt, a.a.O., S. 176).