Bei teilweisem Obsiegen werden die Entschädigungsansprüche der beiden Parteien miteinander verrechnet. Dabei wird nicht auf den tatsächlichen Entschädigungsanspruch in Franken abgestellt, sondern auf das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen bzw. die Differenz zwischen dem anteilsmässigen Obsiegen der einen Partei und dem anteilsmässigen Unterliegen der anderen Partei, multipliziert