6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz zu verzichten ist (Art. 95 Abs. 3 VRP). Nach Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für diesen Entscheid auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.